Mälzerei Steinbach – Lieferbedingungen für Malz
Stand 10/2007
Teil 1 – Besondere Lieferbedingungen

1. Qualität

Bei der Feststellung der Malzqualität sind Fehlergrenzen im Vertrauensbereich nach MEBAK zu berücksichtigen. Das Malz wird ohne Zusatz von Gibberellinsäure, Glucose, Kaliumbromat, exogenen Enzymen oder ähnlichen Zusatzstoffen hergestellt, ist verkehrsfähig und hat zum Liefertermin allen lebensmittelrechtlichen und sonstigen einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Weiterhin ist es -soweit technologisch möglich- frei von Befall (z.B. tote und lebende Schädlinge, Mutterkorn).

Der Verkäufer verpflichtet sich, am Schadstoffmonitoring des Deutschen Mälzerbundes e.V. teilzunehmen und damit den Nachweis zu führen, dass die von ihm verarbeiteten Rohstoffe zum Zeitpunkt der Lieferung den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Der Verkäufer verpflichtet sich weiterhin, über Produktion und Rohstoffe entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Der Verkäufer gewährt dem Käufer oder dessen Beauftragten Einsicht in alle Produktionsabläufe und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des an den Käufer gelieferten Malzes stehen. Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass im Falle einer notwendigen Rückverfolgung des an den Käufer gelieferten Malzes sämtliche zu dieser Charge aufgezeichneten lebensmittelrechtlich relevanten Daten dem Käufer in angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden können. Sofern weitere Nachweise vom Kunden gewünscht werden, so führt der Verkäufer diese gegen entsprechende Kostenerstattung durch.

2. Untersuchungsstelle

Als Untersuchungsstelle wird vereinbart: TU München-Weihenstephan

3. Schiedsgericht und Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Malzgeschäft ist mangels anderer Vereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht der Produktenbörse in Nürnberg zuständig. Gerichtsstand ist im Übrigen der Sitz des Verkäufers.

Teil 2 – Allgemeine Lieferbedingungen

1. Erfüllungshindernisse

Bei Braugetreide handelt es sich um ein Naturprodukt. Die klimatischen Verhältnisse sind nicht vorhersehbar. Daher sollen sich Käufer und Verkäufer im Rahmen einer fairen Partnerschaft bei erheblichen qualitativen oder quantitativen Ausfällen der vertragsrelevanten Getreideernte und Nichterfüllung von Einkaufsverträgen über eine Anpassung der Liefermenge, des Preises oder der Spezifikationen verständigen. Führt die Verständigung zu keinem gemeinsamen Ergebnis, entscheidet darüber das Schiedsgericht.

2. Probenahme/Analyse

Die Probenahme obliegt dem Käufer und erfolgt am Erfüllungsort. Die Probenahme und Probenaufbereitung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Einheitsbedingungen. Ist der Erfüllungsort der Empfangsort, wird der Verkäufer bei der Probenahme vertreten durch den Fahrer des Lieferfahrzeuges. Die Probenbehältnisse sind vollständig zu versiegeln oder zu verplomben und von beiden Parteien oder deren Vertretern zu unterfertigen. Der Verkäufer hat Anspruch auf ein versiegeltes Rückstellmuster. In Streitfällen gilt der Mittelwert der Analysen der bei der Entladung gezogenen Siegelmuster, festgestellt bei der vereinbarten Untersuchungsstelle.

3. Beanstandungen

Beanstandungen sind innerhalb der in den Einheitsbedingungen genannten Zeiträume geltend zu machen. Die Gewährleistungsansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ware durch den Käufer angefasst wurde. Die Rückgabe kann vom Käufer nur verlangt werden, wenn die Identität der Ware durch Separierung oder entsprechende andere Maßnahmen gewahrt ist.

4. Schadensersatz

Der Verkäufer trägt im Rahmen und auf Grundlage der gesetzlichen Haftung für Mängel die ersatzfähigen Schäden und Aufwendungen, die dem Käufer im Falle von Nacherfüllung und/oder Wahrnehmung weiterer Rechte wegen Mängeln entstehen (z.B. Personal-, Gutachter- und Rechtsverfolgungskosten, Mehrkosten durch Verarbeitungsaufwand, Produktionsausfall oder etwaigen Rückruf).

5. Transportbedingungen

Der Verkäufer trägt Sorge dafür, dass der Transport des Malzes nach guter Transportpraxis erfolgt. Es werden ausschließlich LkW-Aufbauten eingesetzt, die nach ihrem Hygienestatus und den Vorfrachten einen Transport von Schüttgütern erlauben, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Bei Anlieferungen des Malzes sind von den Fahrern Zertifikate über Vorfrachten und Reinigung bereitzuhalten.

6. Transportbehälter

Stellt der Verkäufer die Big Bags, so sind sie innerhalb von vier Wochen unvertauscht und unbeschädigt frachtfrei Mälzerei zurückzusenden. In Verlust geratene sowie beschädigte Big Bags sind zum Tagespreis gleichwertiger neuer Big Bags zu ersetzen.

7. Abnahme

Ruft der Käufer trotz vorausschauend geplanter Liefertaktung die Teilmengen des Gesamtvertrages in geringerem Umfang ab und verbleibt zum Ende der Vertragslaufzeit ein Überhang, sind über die Behandlung des Überhangs Verhandlungen zu führen.

Führen die Verhandlungen zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, ist nach den Einheitsbedingungen zu verfahren. Bis zum Ende der Verhandlungen beginnen die Fristen des § 49 der Einheitsbedingungen nicht zu laufen.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aus dem Vertrag bleibt die jeweils gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Im Übrigen gilt § 42 der Einheitsbedingungen.

9. Zahlung und Zahlungsverzug

Die Zahlung des Kaufpreises hat ohne jeden Abzug nach Lieferung und Vorlage der Rechnung innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden.

10. Sonstige Regelungen

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen der „Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel“ (kurz: Einheitsbedingungen) sowie die „Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel für Geschäfte in deutscher Braugerste“ (kurz: Zusatzbestimmungen) in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss neuesten Fassung.

Entgegenstehende Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen der Vertragsparteien finden keine Anwendung.

Steinbach_Lieferbedingungen